zum Antrag der FDP-Fraktion vom 10. Januar 2020 „Selbstbestimmte Lebensentwürfe stärken – Verantwortungsgemeinschaft einführen“
Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 26. Oktober 2020
Bundesgeschäftsführer Matthias Dantlgraber nahm am 26. Oktober 2020 für den Familienbund der Katholiken als Sachverständiger in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages teil.
Es ging um die Frage, ob der Staat als Alternative zur Ehe eine „Verantwortungsgemeinschaft“ mit geringeren Rechten und Pflichten („Ehe light“) einführen sollte. In Frankreich gibt es ein solches Institut, den sog. Pacte Civil de Solidarité (PACS, eingeführt 1999). Die Verantwortungsgemeinschaft soll nach Vorstellung der FDP – im Unterschied zur Ehe und zum PACS – nicht nur von zwei, sondern auch von drei und mehr Personen abgeschlossen werden können.
Die ausführliche Stellungnahme des Familienbundes der Katholiken finden Sie hier als PDF. (650 kb)
I. Einleitung
Am 10. Januar 2020 hat die Fraktion der FDP den Antrag „Selbstbestimmte Lebensentwürfe stärken – Verantwortungsgemeinschaft einführen“ gestellt. Er setzt sich mit der wichtigen Frage auseinander, wie der Staat damit umgehen sollte, dass „sich traditionelle Formen und Vorstellungen von Familie, Partnerschaft und Ehe in den vergangenen Jahren stark gewandelt“ haben.
Der Antrag schlägt als Lösung die Einführung einer staatlich geförderten Verantwortungsgemeinschaft vor. Diese soll „möglichst unbürokratisch geschlossen“ und „jederzeit konsensual“ und ansonsten „nach einer Übergangsfrist“ aufgelöst werden können. In den Rechten und Pflichten sowie in der Förderung soll die Verantwortungsgemeinschaft unterhalb der Ehe eingeordnet sein. Die Verantwortungsgemeinschaft soll als flexibles Institut den Partnern/innen entsprechend den individuellen Wünschen verschiedene Grade der Verbindlichkeit ermöglichen. Der Name Verantwortungsgemeinschaft umfasst somit mehrere neue Rechtsinstitute, wobei im Antrag offenbleibt, wie viele Abstufungen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen und unterschiedlicher staatlicher Förderung es geben soll: Die unterste Stufe soll sehr unverbindlich sein und lediglich gegenseitige Auskunfts- und Vertretungsrechte gewähren, während die oberste Stufe den Rechten und Pflichten der Ehe nahekommen soll. In jedem Fall sollen „Belange, die Kinder oder das Namensrecht betreffen von der Verantwortungsgemeinschaft unberührt bleiben.“ Der Antrag möchte nicht den in Publikationen geläufigen Ausdruck „Ehe light“ verwenden, aber in der Sache geht es um eine solche.
Ein ausdrücklich im Antrag genanntes Vorbild ist der 1999 in Frankreich eingeführte Pacte Civil de Solidarité (PACS). Der PACS zeichnet sich wie die Verantwortungsgemeinschaft dadurch aus, dass er wesentlich leichter geschlossen und aufgelöst werden kann als die Ehe. Zudem sind die gegenseitigen Ansprüche nach Beendigung der Partnerschaft sehr begrenzt, soweit es nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.
Der Familienbund begrüßt, dass der Antrag die Bedeutung der Familie für die Gesellschaft hervorhebt und teilt die Feststellung, dass Familie heute vielfältig ist. Als familienpolitischer Verband setzt er sich für alle Familien ein und dafür, die Rahmenbedingungen für Familien so zu gestalten, dass jede Familie – unabhängig von ihrer jeweiligen Ausprägung – bestmöglich gelingen kann. Der Familienbund unterstützt es, wenn Menschen füreinander rechtlich verbindlich Verantwortung übernehmen wollen. Er hat aber Zweifel, ob das vorgeschlagene Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft im Ergebnis zu mehr Verbindlichkeit in der Gesellschaft führen würde. Vielmehr sieht er bei einem unverbindlicheren Konkurrenzinstitut zur Ehe die Gefahr, dass der Staat die im Grundgesetz unter „besonderen Schutz“ gestellte Ehe schwächen und den gesellschaftlichen Trend zu mehr Unverbindlichkeit aktiv verstärken und fördern würde. „Jederzeit kündbar“ ist zwar in der heutigen Zeit ein „eindeutiges Verkaufsargument“ – aber für die Partnerschaften und Familien kein Fortschritt.
Vor allem aber wäre es nicht im Sinne der Kinder, für deren Entwicklung stabile Beziehungen von großer Wichtigkeit sind. Das Kindeswohl erfordert nicht weniger, sondern mehr Verbindlichkeit. Dass die Verantwortungsgemeinschaft „jederzeit konsensual aufgelöst werden kann“ und nachpartnerschaftliche Ansprüche nicht oder nur begrenzt vorsieht (je nach gewählter Stufe), hat die Interessen von Kindern nicht im Blick.
Diese Stellungnahme äußert verfassungsrechtliche und rechtspolitische Zweifel am vorgeschlagenen Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft. Im FDP-Antrag ist diese allerdings nur in groben Zügen skizziert, so dass eine abschließende Bewertung erst nach Vorlage eines detaillierteren Konzeptes erfolgen kann. Der Verband behält sich eine grundsätzliche Positionierung zur im Antrag angesprochenen Thematik vor.
II. Verfassungsmäßigkeit
a. Der besondere Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)
Die Verfassungsmäßigkeit des mit dem Antrag verfolgten Ziels ist zweifelhaft. Die Einführung des Rechtsinstituts der Verantwortungsgemeinschaft neben der Ehe ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nur schwer zu vereinbaren. Das Grundgesetz stellt die Ehe neben der Familie unter den „besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Als einzige ausdrückliche Schutzpflicht des Grundgesetzes neben dem Menschwürdeschutz ist diese von besonderem Gewicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG neben einem Freiheitsrecht gegen staatliche Eingriffe auch eine Garantie des Rechtsinstituts der Ehe und eine „wertentscheidende Grundsatznorm“. Die Verfassung trifft eine objektive Wertentscheidung für die Ehe. Daraus ergibt sich ein Schutz- und Förderungsauftrag. „Dem Staat, und zwar zuerst dem Bundesgesetzgeber, ist die Aufgabe gestellt, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern, zugleich aber das Verbot entgegengesetzt, Ehe und Familie als elementare Lebensgemeinschaften und als sozial-ethisch begründete Einrichtungen der Rechtsordnung in Bestand und Entfaltung zu stören.“ Der Gesetzgeber darf die „funktionalen Äquivalente [der Ehe] nicht so aufwerten, dass die Achtung vor der hergebrachten Institution Schaden nimmt und der Anreiz genommen wird, es mit dieser erprobten und von den meisten gewollten Lebensgemeinschaft zu versuchen.“
Letzteres wäre bei der Einführung der Verantwortungsgemeinschaft der Fall. Diese träte in Konkurrenz zur Ehe, die nur noch eines unter mehreren staatlich geförderten Modellen wäre. Der Staat soll laut dem Antrag „neben der Ehe … weitere Modelle zur Verfügung stell[en], Verantwortung füreinander zu übernehmen.“ Die Verantwortungsgemeinschaft soll „durch mindestens zwei oder mehrere volljährige Personen, die nicht miteinander verheiratet, verpartnert oder in gerader Linie verwandt sind, möglichst unbürokratisch geschlossen werden können“. Sie richtet sich damit insbesondere auch an Menschen, die eine Ehe eingehen können. Der Antrag benennt das Konkurrenzverhältnis zur Ehe ausdrücklich: „Teilweise werden sich Menschen auch für die Verantwortungsgemeinschaft anstelle einer Ehe entscheiden.“
Die Einführung eines Konkurrenzinstituts zur Ehe verstößt gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG geregelten „besonderen Schutz“ der Ehe. Dadurch, dass die Verantwortungsgemeinschaft „möglichst unbürokratisch“ zugänglich, jederzeit auflösbar, in unterschiedlichen Abstufungen wählbar und mit „finanziellen Vergünstigungen“ des Staates sowie weniger Pflichten als bei der Ehe verbunden sein soll, würde der Gesetzgeber starke Anreize setzen, die Verantwortungsgemeinschaft anstelle der Ehe zu wählen. Der Staat würde aktiv dazu beitragen, dass die Ehe weniger attraktiv erscheint und die Zahl der Eheschließungen sinkt. Dadurch würde er den Schutzauftrag für die Ehe konterkarieren. Durch die Einführung eines Konkurrenzinstituts zur Ehe würde der Gesetzgeber Unverbindlichkeit fördern und diese der Ehe als modern und zeitgemäß gegenüberstellen.
Eine objektive rote Linie, deren Überschreiten in jedem Fall zur Verfassungswidrigkeit führt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich formuliert: Wegen des besonderen Schutzes der Ehe wäre ein neues Rechtsinstitut mit gleichen Rechten, aber weniger Pflichten als bei der Ehe verfassungswidrig. Der FDP-Antrag sieht daher vor, dass „die finanziellen Vergünstigungen einer Verantwortungsgemeinschaft diejenigen einer Ehe wertmäßig nicht erreichen“ sollen. Das ist vage formuliert und reicht zumindest dann nicht aus, um einen Verstoß gegen den besonderen Schutz der Ehe zu vermeiden, wenn die finanziellen Nachteile durch andere Vorteile gegenüber der Ehe ausgeglichen werden. Um das Überschreiten der roten Linie zu vermeiden, muss der „besondere Schutz“ der Ehe in der Gesamtschau der Rechtsinstitute erhalten bleiben.
b. Das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Alternativinstituten zur Ehe
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ganz wesentlich darauf gestützt, dass es sich bei dieser nicht um ein Konkurrenzinstitut zur Ehe handelt. So lautet der Leitsatz der Entscheidung von 2002: „Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht […] Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“ Das BVerfG hat in dieser Entscheidung den Schutzauftrag zu Gunsten der Ehe bekräftigt: „Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern.“ Zugleich hat es wiederholt den bereits im Leitsatz genannten Gedanken ausgeführt: „Das Gesetz [beeinflusst] weder unmittelbar noch mittelbar die Freiheit verschiedengeschlechtlicher Paare, eine Ehe zu begründen. Da ihnen die eingetragene Lebenspartnerschaft verschlossen bleibt, können sie durch dieses Institut nicht vom Eheschluss abgehalten werden.“ „Das Ausmaß des rechtlichen Schutzes und der Förderung der Ehe wird in keinerlei Hinsicht verringert, wenn die Rechtsordnung auch andere Lebensformen anerkennt, die mit der Ehe als Gemeinschaft verschiedengeschlechtlicher Partner nicht in Konkurrenz treten können.“ „Die Förderpflicht des Staates hat sich am Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG auszurichten. Trüge der Gesetzgeber selbst durch Normsetzung dazu bei, dass die Ehe ihre Funktion einbüßte, würde er das Fördergebot aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzen. Eine solche Gefahr könnte bestehen, wenn der Gesetzgeber in Konkurrenz zur Ehe ein anderes Institut mit derselben Funktion schüfe und es etwa mit gleichen Rechten und geringeren Pflichten versähe, so dass beide Institute austauschbar wären. Eine derartige Austauschbarkeit ist mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft jedoch nicht verbunden. Sie kann mit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz treten, weil der Adressatenkreis, an den sich das Institut richtet, nicht den der Ehe berührt.“
Wenn die tragende Begründung für die Verfassungsmäßigkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft war, dass sie nicht in Konkurrenz zur Ehe tritt, ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Einführung eines Konkurrenzinstituts zur Ehe verfassungsrechtlich problematisch wäre. Von einem „besonderen Schutz“ der Ehe bliebe nicht mehr viel übrig.
III. Vergleich mit Frankreich
Der FDP-Antrag verweist auf „die Erfahrung aus anderen Ländern wie insbesondere Frankreich mit dem Pacte Civil de Solidarité (PACS, eingeführt 1999).“ Der französische PACS ist ein Rechtsinstitut, das in einigen Punkten mit der vorgeschlagenen Verantwortungsgemeinschaft vergleichbar ist und zum Teil als Vorbild für den FDP-Antrag dient. Die Rechtslage in Frankreich ist allerdings mit der deutschen nicht vergleichbar. Die französische Verfassung kennt keinen „besonderen Schutz“ der Ehe. Die Verfassung bezieht sich allein auf die Familie. Die Präambel der geltenden Verfassung vom 4. Oktober 1958 verweist auf die Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946, die somit weiterhin geltendes Verfassungsrecht ist. Dort heißt es: „Die Nation sichert dem Individuum und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu.“ Ein Pendant zu der in Art. 6 Abs. 1 GG geregelten Schutzpflicht des Staates zugunsten der Ehe gibt es in der französischen Verfassung nicht. Auch im Übrigen gibt es verfassungsrechtliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich. Bei der Frage, ob die im FDP-Antrag vorgeschlagene Verantwortungsgemeinschaft rechtlich zulässig wäre, führt der Vergleich mit Frankreich also nicht weiter.
Die Situation, in der Frankreich den PACS eingeführt hat, war zudem eine andere als die heutige Lage in Deutschland. Im Jahr 1999 gab es auch in Frankreich noch keine „Ehe für alle“ („mariage pour tous“). Diese wurde erst im Jahr 2013 eingeführt. Der PACS hatte also den Zweck, in einer Zeit als die Ehe für Personen gleichen Geschlechts noch nicht mehrheitsfähig war, auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaften eine rechtlich formalisierte Beziehung zu ermöglichen. Aus rechtshistorischer Sicht sind der PACS und vergleichbare Rechtsinstitute in anderen Ländern Nebenprodukte des Prozesses der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare. Obwohl der Grund ihrer Einführung nach Verabschiedung der „Ehe für alle“ entfallen ist, hatten sie sich bis zu diesem Zeitpunkt etabliert und sind daher in einigen Ländern beibehalten worden. Es ist aber zweifelhaft, ob es einen hinreichenden Bedarf gibt, eine „Ehe light“ nach Einführung der „Ehe für alle“ neu einzuführen. Hierfür fehlen – soweit im Rahmen der hier nur möglichen Kurzrecherche ersichtlich – die internationalen Vorbilder.
Ein wichtiger Unterschied zwischen der Verantwortungsgemeinschaft und dem PACS ist, dass auch mehr als zwei Personen eine Verantwortungsgemeinschaft abschließen können sollen („mindestens zwei oder mehrere volljährige Personen“). Ein Alternativinstitut zur Ehe für mehr als zwei Personen gibt es im europäischen Ausland bisher nicht. Ein dringender Bedarf hierfür ist auch nicht erkennbar.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass in Frankreich und den anderen Ländern mit einer Alternativregelung zur Ehe jeweils ein anderes Eherecht und eine andere gesellschaftliche Situation vorliegen als in Deutschland, so dass aus der Lage im Ausland nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf Deutschland gezogen werden können. Die Frage, ob eine Verantwortungsgemeinschaft eingeführt werden sollte, ist demnach primär aus deutscher Perspektive zu beantworten.
IV. Rechtspolitische Bewertung
a. Kein Bedarf für die Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft
Ein Bedarf für die Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft ist nicht ersichtlich. Die Ehe ist ein modernes und gutes Rechtsinstitut. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Ehe beruht zwar in ihren Grundstrukturen auf Traditionen und kulturellen Entwicklungen, die weit in die Geschichte bis hin zum römischen Recht zurückreichen. Dennoch ist die heutige Zivilehe insbesondere auch das Ergebnis stetiger Diskussion und Reform im demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland. Die Ehe ist daher dem Begriff und der Grundidee nach alt, aber in der konkreten rechtlichen Ausgestaltung nahe an den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und Diskursen. Die Ehe hat sich in den letzten Jahrzehnten als reformfähig erwiesen und ist weiterhin für Reformen offen. Sie ist familienformneutral und passt sowohl für die Alleinverdiener-, die Zuverdiener- als auch für die Doppelverdiener-Ehe.
Die Ehe ist eine sehr faire Regelung für alle Beteiligten – gerade auch deswegen, weil sie im Gegensatz zu Modellen einer Verantwortungsgemeinschaft, eines PACS oder einer sonstigen „Ehe light“ umfangreiche Regelungen der nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Solidarität vorsieht. Die Ehe bietet „Paaren optimalen und gerechten Schutz, basierend auf Regeln, die der Gesetzgeber in jahrelanger [jahrzehntelanger, Anm. d. Verf.] Erfahrung für Paarbeziehungen geschaffen hat.“ Wenn der Gesetzgeber von der Gerechtigkeit dieser Regelungen überzeugt ist, müsste es ihm ein Anliegen sein, dass diese Regelungen für möglichst viele Paare gelten. Das Gegenteil würde er erreichen, wenn er durch die Einführung eines geförderten Konkurrenzinstituts mit deutlich geringerem Schutz Anreize gegen den Abschluss einer Ehe setzen würde.
Die Ehe als Leitbild hat Schutzcharakter. Dieser muss erhalten bleiben. Auch im geltenden Recht haben Paare die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen und damit die Ehe unverbindlicher auszugestalten. Es gilt die Vertragsfreiheit. Die Eheverträge unterliegen aber der richterlichen Vertragskontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts aufbaut, darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Das wäre dann der Fall, „wenn eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.“ Die Freiheit zur Gestaltung der Ehe ist also eine zum Schutz des strukturell schwächeren Partners gebundene Freiheit. Schutz und Freiheit werden in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Bei Vereinbarung einer Verantwortungsgemeinschaft bestünde dieser Schutz nicht. Die Freiheit der Verantwortungsgemeinschaft ist die Freiheit des wirtschaftlich Stärkeren.
b. Gefahren für den wirtschaftlich schwächeren Partner, insbesondere für Frauen
Für Personen, die wegen der Kindererziehung und der Familie auf berufliche Vollzeittätigkeit verzichten, sind Modelle einer „Ehe light“ wie die Verantwortungsgemeinschaft gefährlich. Denn diese zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass Unterhaltsansprüche nach Beendigung der Partnerschaft nicht oder nur in engen Grenzen bestehen. Der strukturell schwächere Partner könnte gedrängt werden, statt einer Ehe nur eine „Ehe light“ abzuschließen. Möglich ist auch, dass dieser aus Unwissenheit über die rechtlichen Unterschiede zur Ehe eine Verantwortungsgemeinschaft eingehen würde, die für ihn nachteilig ist. „Studien zu den Vorstellungen vom Eherecht zeigen nämlich, dass die meisten Paare keine näheren Kenntnisse von den Regeln haben, die in der Ehe gelten und teils auch eklatanten [Fehl]vorstellungen unterliegen.“ Gerade ein staatlich gefördertes Rechtsinstitut würde Vertrauen schaffen, dass es sich um ein gerechtes Regelungssystem handelt und dieses Vertrauen nach Beendigung der Beziehung enttäuschen. Frauen könnten denken, Sie seien durch die Verantwortungsgemeinschaft hinreichend abgesichert, was im Ergebnis aber nicht der Fall wäre.
c. Durch eine Modellvielfalt würde es für Paare nicht einfacher
Durch die Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft würde es für die Paare nicht einfacher. Entsprechend dem Antrag soll es die Verantwortungsgemeinschaft in verschiedenen Abstufungen geben. Angesichts einer Vielfalt unterschiedlicher und jeweils unterschiedlich staatlich geförderter Modelle würden Paare das Gefühl haben, umfangreiche Informationen einholen zu müssen, welches Modell für ihre Bedürfnisse am besten passt. Viele würden sich auch überfordert und gezwungen fühlen, Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Gegenwärtig ist es für die Paare unkomplizierter. Wenn sie eine Ehe abschließen, müssen sie sich über rechtliche Details keine Gedanken machen und können darauf vertrauen, dass sie ein Rechtsinstitut erhalten, das für alle Beteiligten faire Regelungen vorsieht und im Gegensatz zur „Ehe light“ insbesondere auch den Fall einer Familiengründung und die Nachtrennungsphase mit im Blick hat. Wenn mehrere Modelle zur Auswahl stehen, würden viele Paare möglicherweise das Modell nehmen, das mit dem geringsten zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden ist und außerdem dem allzu menschlichen Bedürfnis entgegenkommt, sich möglichst wenig festzulegen. Objektiv wäre dieses aber in vielen Fällen nicht das beste Modell. In der Wirtschaftspsychologie ist zudem das „Paradox of choice“ (Auswahlparadox) bekannt: Zu viele Optionen und zu große Auswahlmöglichkeiten führen dazu, dass lieber gar keine Entscheidung getroffen wird, als das Risiko einzugehen, die falsche Entscheidung zu treffen. Wahrscheinlich würde es daher auch nach Einführung der Verantwortungsgemeinschaft eine erhebliche Anzahl an Paaren geben, die sich nicht für eine rechtliche Bindung entscheiden würden.
d. Nicht Ehe durch „Ehe light“ schwächen, sondern den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften der Ehe erweitern
Um die wirtschaftlich schwächeren Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften –häufig sind das immer noch Frauen – besser abzusichern, wäre statt der Einführung eines neuen Rechtsinstituts zu erwägen, ob das Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch an faktische Lebensgemeinschaften Rechtsfolgen knüpfen sollte, die denjenigen der Ehe ähnlich sind – gerade im Hinblick auf die nachpartnerschaftliche Solidarität. Diese Überlegung knüpft an einen oben bereits genannten Gedanken an: Wenn der Staat sein Eherecht für gerecht hält – wovon auszugehen ist, denn ansonsten müsste er es ändern – wird er Interesse daran haben, dass es für möglichst viele Partnerschaften zur Anwendung kommt. Voraussetzungen für eine (partielle) Anwendung des Eherechts könnten z.B. an die Dauer des Zusammenlebens, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, gegenseitige faktische und/oder finanzielle Leistungen sowie Arbeitsteilung im Hinblick auf Care- und Erwerbsarbeit anknüpfen.
Die Voraussetzungen dürften allerdings nicht zu niedrig angesetzt werden, weil der Wille der Parteien, keine Ehe und auch keine sonstige formalisierte Partnerschaft einzugehen, zu beachten ist. Das Recht darf aber jemanden, der durch seine Handlungen faktisch Verantwortung für andere Menschen übernommen hat, an dieser willentlich übernommenen Verantwortung festhalten.
Neben Regelungen der nachehelichen Solidarität könnte unter bestimmten Voraussetzungen das im Antrag erwähnte Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) auch stabilen nichtehelichen Lebensgemeinschaften gewährt werden. Dieses steht bisher nach dem Wortlaut nur Ehegatten, Lebenspartnern, Verlobten und Familienangehörigen zu. Der Zweck der Vorschrift, den familiären Frieden nicht durch eine den Partner belastende Aussage zu gefährden, passt aber auch im Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Vorschlag einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Schutzvorschriften der Ehe greift die dem FDP-Antrag zugrundeliegende Idee einer besseren rechtlichen Absicherung von nichtehelichen Partnerschaften auf und würde dieses Anliegen erreichen, ohne dass der Staat den „besonderen Schutz“ der Ehe und die klare Zielrichtung der staatlichen Förderung aufgeben würde.
e. Interessen der Allgemeinheit
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass verbindliche Partnerschaften wie die Ehe mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten auch im Interesse der Allgemeinheit sind, da sie diese erheblich entlasten. Gerade die nachehelichen Unterhaltsansprüche tragen dazu bei zu verhindern, dass nach der Trennung das staatliche Sozialleistungssystem für den Unterhalt eines Ex-Partners aufkommen muss. Der Staat fördert die Ehe also auch im eigenen Interesse. Rechtsinstitute wie der PACS oder die im FDP-Antrag vorgeschlagene Verantwortungsgemeinschaft, die eine nachpartnerschaftliche Solidarität allenfalls in engen Grenzen kennen, verlagern das Risiko, dass ein Partner seinen Unterhalt nach der Trennung nicht selbst bestreiten kann, von der Beziehungssphäre auf die staatliche Ebene. Das ist nicht sachgerecht, da das Risiko – z.B. das Risiko, dass ein Partner dauerhaft auf eine Erwerbsarbeit verzichtet – vernünftigerweise dort liegen sollte, wo es am besten zu beherrschen ist. Daran, dass Personen statt der Ehe eine „Ehe light“ abschließen, kann der Staat kein Interesse haben. Denn dadurch würde in vielen Fällen der wirtschaftlich stärkere Partner der Beziehung, der möglicherweise jahrelang wirtschaftlich von der Beziehung profitiert hat, zu Lasten der Allgemeinheit entlastet. Das muss der Staat nicht fördern.
Der Familienbund der Katholiken empfiehlt dem Deutschen Bundestag, dem Antrag der Fraktion der FDP nicht zuzustimmen.
Berlin, Oktober 2020
Familienbund der Katholiken
Ansprechpartner: Matthias Dantlgraber
Im Folgenden: FDP-Antrag oder Antrag.
FDP-Antrag, S. 1.
FDP-Antrag, S. 3.
FDP-Antrag, S. 3.
Vgl. FDP-Antrag, S. 2.
FDP-Antrag, S. 1: „Die Familie ist die Keimzelle unserer Gesellschaft.“
Vgl. zum Trend der Zunahme vielfältiger Lebensformen vgl. z.B. Jurczyk/Klinkhardt, Vater, Mutter, Kind?, S. 17 ff.
Vgl. Schultheiß, Eine Ehe zum kleinen Preis, https://www.arte.tv/de/articles/eine-ehe-zum-kleinen-preis-1 (abgerufen am 23.10.2020).
Badura in: Maunz/Dürig (Lfg. 86, Januar 2019), Art. 6, Rn. 1.
Badura, in: Maunz/Dürig (Lfg. 86, Januar 2019), Art. 6, Rn. 1.
Di Fabio, NJW 2003, 993 (998).
FDP-Antrag, S. 1.
FDP-Antrag, S. 2.
FDP-Antrag, S. 3.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01, Rn. 103.
FDP-Antrag S. 3.
Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01, Leitsatz Nr. 3.
Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01, Rn. 90.
Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01, Rn. 80.
Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01, Rn. 98.
Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1/01, Rn. 103.
FDP-Antrag, S. 2.
„La Nation assure à l’individu et à la famille les conditions nécessaires à leur développement.", vgl. https://www.legifrance.gouv.fr/contenu/menu/droit-national-en-vigueur/constitution/preambule-de-la-constitution-du-27-octobre-1946.
Schwab, Familienrecht, 25. Auflage (2017), Rn. 28.
Vgl. zu den wichtigsten Reformen den Überblick in: Schwab, Familienrecht, 25. Auflage (2017), Rn. 9.
Das aktuellste Beispiel hierfür ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787).
Dutta, Gespräch vom 5. August 2017 auf swissinfo.ch, vgl. https://www.swissinfo.ch/ger/modernisierung-des-familienrechts_-diese-regime-geben-den-paaren-steine-statt-brot/43340130 (abgerufen am 22. Oktober 2020).
Schwab, Familienrecht, 25. Auflage (2017), Rn. 236 ff.
Dutta, Gespräch vom 5. August 2017 auf swissinfo.ch, vgl. https://www.swissinfo.ch/ger/modernisierung-des-familienrechts_-diese-regime-geben-den-paaren-steine-statt-brot/43340130 (abgerufen am 22. Oktober 2020).
Vgl. hierzu: Wapler, Wahlverwandtschaften, Plurale Familienformen rechtlich ermöglichen und absichern, Juristisches Gutachten für die Heinrich-Böll-Stiftung (November 2016), S. 53 f.
Vgl. den Rechtgedanken des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, der zur Bedarfsgemeinschaft auch eine Person zählt, die „mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“