zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucksache 16/643)
Allgemeines
Zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung legen die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf vor, der u.a. durch die steuerliche Förderung bei den privaten Haushalten mehr Beschäftigungsmöglichkeiten unterstützen und fördern will. Zugleich sollen die Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein sollen – maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr: Bei Alleinverdiener-Eltern als Sonderausgaben nach § 10 EStG eingeschränkt auf Kindergartenkosten für 3- bis 6jährige, bei Zwei-Verdiener-Eltern als Werbungskosten nach §§ 4f und 9 EStG uneingeschränkt nach der Art für 0- bis unter 14jährige Kinder.
Grundsätzlich führen die Vorschläge des Entwurfes für viele Familien zu einer besseren steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Jedoch führt die unterschiedliche Einordnung der Kinderbetreuungskosten zum einen als Sonderausgaben (bei Alleinverdiener-Eltern nach § 10 EStG) und als Werbungskosten (bei Zwei-Verdiener-Eltern nach §§ 4f und 9 EStG) nicht nur dazu, dass diese Regelung kaum noch zu verstehen ist, sondern im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung. Alleinverdiener-Eltern werden auf den Sonderausgabenabzug nach Alter des Kindes und Art der Aufwendung beschränkt werden. Mit dieser Regelung wird die steuerliche Förderung von Kosten für Kinderbetreuung, die erwerbsbedingt notwendig wird und durch Dritte, also nicht von den Eltern selbst, ausgeführt wird, privilegiert. Die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ist weniger eingeschränkt als der Sonderausgabenabzug. Diese entspricht der vorrangigen arbeitsmarktpolitischen Zielstellung des Gesetzes in der Weise, dass eine hohe Erwerbsbeteiligung von Eltern mit Kindern im Alter von 0 bis unter 14 Jahren steuerlich gefördert wird.
Zudem wird als beschäftigungsfördernder Effekt erwartet, dass Eltern Arbeitskräfte mit Kinderbetreuung und Haushalt beauftragen und auf diesem Sektor neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Dafür müssen Familien aber einen wesentlich größeren Umfang an privaten Investitionen aufbringen, als sie an Steuerermäßigung erhalten, damit hier die erhofften Effekte tatsächlich eintreten.
Steuerliche Entlastungseffekte steigen mit wachsendem Einkommen. Dementsprechend gehen die Entlastungswirkungen an Eltern mit einem geringen Einkommen vorbei. Besser wäre es, wenn die steuerliche Entlastung der Familien mit Kindern unabhängig von der Art der Kinderbetreuung wirksam würde. Deshalb fordert der Familienbund einen einheitlichen Kinderfreibetrag für alle Kinder in Höhe von 8.000 Euro. Förderinstrumente und Rahmenbedingungen sollen ermöglichen, dass Familien in unserem Land tatsächlich frei über die Gestaltung ihres Familienlebens entscheiden. Finanzielle Anreize und Optionen müssen eine solche Wahlfreiheit künftig deutlicher umsetzen und Familien- und Erwerbsarbeit gleichrangig bewerten. Gleichzeitig soll alternativ ein monatliches Kindergeld von 300 Euro monatlich gezahlt werden. Es ist vor allem auch für diejenigen Familien wichtig, die den Kinderfreibetrag gar nicht oder nur teilweise nutzen können, und schafft für alle Kinder eine Mindestentlastung.
Diese Lösung wäre wesentlich gerechter, transparenter und einfacher verständlich.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
§§ 4f und 9 EStG – Werbungskosten
Beim Werbungskostenabzug nach §§ 4f und 9 EStG für Zwei-Verdiener-Eltern wird nicht nach der Art der materiellen Betreuungskosten unterschieden. Der steuerliche Entlastungseffekt der Werbungskosten orientiert sich am Steuersatz, d.h. daran, wie der Umfang der Erwerbsarbeit von Eltern erweitert wird. Die Betreuung der Kinder wird aus Einnahmen von zwei Personen finanziert. Der Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kind ist eher finanzierbar als bei nur einem Erwerbseinkommen, von dem dann Betreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden können.
§ 10 EStG – Sonderausgabenabzug
§ 10 EStG ermöglicht den Alleinverdienereltern die steuerliche Anerkennung nicht erwerbsbedingter Kinderbetreuungsaufwendungen. Begründet wird dies damit, dass im Fall der Erwerbstätigkeit beider Eltern diese Kosten sowohl zwangsläufig als Werbungskosten als auch privat innerhalb der Wahrnehmung ihrer Erziehungspflichten entstehen. Beabsichtigt ist also eine steuerliche Gleichbehandlung nicht erwerbstätiger und erwerbstätiger Eltern bei vorschulischen Bildungs- und Betreuungsaufwendungen in Kindertagesstätten. Dieses wird aber altersmäßig auf Kinder zwischen 3 und 6 Jahren und auf Kindergartenkosten beschränkt. Die Betreuungsleistung für ihre Kinder senkt aber die steuerliche Leistungsfähigkeit unabhängig von der Art der Betreuung. Der Verzicht auf ein zweites Einkommen entspricht einem indirekten finanziellen Aufwand, der in der Regel die Unterhaltssicherung des nicht erwerbstätigen Partners übersteigt. Eltern, die ihre Kinder ausschließlich selbst betreuen wollen, müssen den Ausschluss aus der neu geregelten steuerlichen Förderung in Kauf nehmen. Damit ist ihr Wahlrecht eingeschränkt.
Fazit
Der Gesetzentwurf führt zu neuen Ungleichbehandlungen: Es gibt eine Bevorzugung von Zwei-Verdiener-Eltern.
Auch für sie besteht aber die Gefahr, daß künftige Einschränkungen der Werbungskosten (z.B. hinsichtlich des Nebeneinanders mit dem Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro gemäß §9a EStG, das zunächst durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a m ermöglicht wird) zu weiteren Einschränkungen führen.
Dem Auftrag zur Gestaltung einer familienfreundlichen Gesellschaft liegt unsere verfassungsmäßig gebotene Werteorientierung zugrunde. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 heißt es:
„Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existenziellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muss als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (…) einkommenssteuerlich unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird.“ (Beschluss v. 10.11.1998, 2 BvR 1057/91; 2 BvR 1226/91; 2 BvR 980/91)
Autor: Dr. Markus Warnke/Bundesgeschäftsführer